Familienrecht - rechtliche Betreuung

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Familienrecht:

10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Rechtliche Betreuung gem. §§ 1896 ff BGB

Auch bei Volljährigen kann sich ein Bedürfnis nach Hilfe und Unterstützung ergeben. Das gilt besonders bei psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger, seelischer Behinderung, bei Abbauerscheinungen im Alter usw. Bis zum 31.12.91 war die Vormundschaft die umfassende Fürsorge über eine minderjährige oder volljährige Person, welche außerstande war ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Durch das Betreuungsgesetz vom 12.09.90 wurde mit Wirkung ab 01.01.92 die Vormundschaft über Volljährige abgeschafft. Stattdessen wurde für Volljährige die Betreuung eingerichtet. Das Betreuungsrecht wurde durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.99 reformiert.

Die rechtliche Betreuung dient der Fürsorge bei psychisch kranken und behinderten Personen. Sie ist vom Vormundschaftsgericht auf das unbedingt erforderliche Maß festzulegen, in höchst persönlichen Angelegenheiten bedarf es darüber hinaus einer ausdrücklichen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung. Leitbild ist die persönliche Betreuung, berufsmäßige Betreuung die gesetzgeberische Ausnahme. Der Betreuer erhält seine Aufwendungen ersetzt, bei berufsmäßiger Betreuung erhält er grundsätzlich auch eine Vergütung.

Grundsätzlich können nur Volljährige unter Betreuung gestellt werden. Das Betreuungsgesetz ist durch das Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprinzip gekennzeichnet. Ein Betreuer darf nur für Aufgabekreise bestellt werden, in den die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt zum einen für die Frage, ob überhaupt ein Betreuer bestellt werden darf, zum anderen für die Frage, für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer zu bestellen ist um die Defizite des Betroffenen auszugleichen. Die Betreuung ist subsidiär gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Hilfen. Vorrangig ist zum Beispiel eine sogenannte Vorsorgevollmacht.

Die Voraussetzungen für die Begründung des Betreuungsverhältnisses sind in § 1896 Abs. 1 u. 2 BGB geregelt. Danach muss ein Volljähriger in Folge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sein, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen und es muss zum Ausgleich dieser Mängel eine Betreuung erforderlich sein.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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