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10.
Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Rechtliche
Betreuung gem. §§ 1896 ff BGB
Auch
bei Volljährigen kann sich ein Bedürfnis nach
Hilfe und Unterstützung ergeben. Das gilt besonders
bei psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger,
seelischer Behinderung, bei Abbauerscheinungen im Alter
usw. Bis zum 31.12.91 war die Vormundschaft die umfassende
Fürsorge über eine minderjährige oder
volljährige Person, welche außerstande war
ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Durch das Betreuungsgesetz
vom 12.09.90 wurde mit Wirkung ab 01.01.92 die Vormundschaft
über Volljährige abgeschafft. Stattdessen
wurde für Volljährige die Betreuung eingerichtet.
Das Betreuungsrecht wurde durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
mit Wirkung ab 01.01.99 reformiert.
Die
rechtliche Betreuung dient der Fürsorge bei psychisch
kranken und behinderten Personen. Sie ist vom Vormundschaftsgericht
auf das unbedingt erforderliche Maß festzulegen,
in höchst persönlichen Angelegenheiten bedarf
es darüber hinaus einer ausdrücklichen vormundschaftsgerichtlichen
Entscheidung. Leitbild ist die persönliche Betreuung,
berufsmäßige Betreuung die gesetzgeberische
Ausnahme. Der Betreuer erhält seine Aufwendungen
ersetzt, bei berufsmäßiger Betreuung erhält
er grundsätzlich auch eine Vergütung.
Grundsätzlich
können nur Volljährige unter Betreuung gestellt
werden. Das Betreuungsgesetz ist durch das Erforderlichkeits-
und Subsidiaritätsprinzip gekennzeichnet. Ein Betreuer
darf nur für Aufgabekreise bestellt werden, in
den die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs.
2 Satz 1 BGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt zum
einen für die Frage, ob überhaupt ein Betreuer
bestellt werden darf, zum anderen für die Frage,
für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer zu bestellen
ist um die Defizite des Betroffenen auszugleichen. Die
Betreuung ist subsidiär gegenüber anderen
privaten oder öffentlichen Hilfen. Vorrangig ist
zum Beispiel eine sogenannte Vorsorgevollmacht.
Die
Voraussetzungen für die Begründung des Betreuungsverhältnisses
sind in § 1896 Abs. 1 u. 2 BGB geregelt. Danach
muss ein Volljähriger in Folge einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sein,
seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen und
es muss zum Ausgleich dieser Mängel eine Betreuung
erforderlich sein.
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