Familienrecht - rechtliche Betreuung Verfahren

Europarecht Anwalt Insolvenz Informationen Rechtsberatung
 unsere Kategorien:
zurück zur Hauptseite und den weiteren Menü-Punkten gelangen Sie hier...
 Partner:

Für diese Kategorie suchen wir noch kompetente Partner. Melden Sie sich einfach unverbindlich per Email.

Werbung auf FamilienRecht.com
Familienrecht:

10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Verfahren

Das Verfahren kann jede natürliche oder juristische Person einleiten, der Volljährige selbst hat ein Antragsrecht. Im Verfahren hat der Volljährige gem. § 76 FGG zu seiner Interessenwahrnehmung Anspruch auf einen Verfahrenspfleger. Der Betroffene ist persönlich anzuhören und hat gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Entscheidung durch die ein Betreuer bestellt wird muss unter anderem den Aufgabenkreis des Betreuers und den Zeitpunkt angeben zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat, dieser Zeitpunkt darf höchstens fünf Jahre nach Erlass der Entscheidung liegen.

Als Betreuer kommt gem. § 1897 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur eine natürliche Person in Betracht. Subsidiär sind Vereins- und Behördenbetreuungen. Wegen des Vorrangs der persönlichen Betreuung ergibt sich eine gewisse Reihenfolge:

Persönlicher, ehrenamtlicher Betreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB)
Persönlicher, berufsmäßiger Betreuer (§ 1835 Abs. 2 Satz 2-4, § 1908 i BGB)
Anerkannter Betreuungsverein (§ 1908 f, § 1900 Abs. 1 BGB)
Betreuung durch die Betreuungsbehörde (§ 1900 Abs. 4 BGB)

Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Allerdings fungiert der Betreuer auch bei Geschäftsfähigen gem. § 1902 BGB als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB an. Ist dies geschehen, so hängt die Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten von der Einwilligung seines Betreuers ab. Der Einwilligungsvorbehalt erfasst nicht höchstpersönliche familien- oder erbrechtliche Rechtsgeschäfte.

Besonders hinzuweisen ist noch auf die §§ 1904-1906 BGB, wonach für besonders einschneidende Maßnahmen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist!

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

Partner1| Partner2 |Partner 3|Partner 4|Partner 5|Partner 6|Partner 7|Partner 8