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10.
Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Verfahren
Das
Verfahren kann jede natürliche oder juristische
Person einleiten, der Volljährige selbst hat ein
Antragsrecht. Im Verfahren hat der Volljährige
gem. § 76 FGG zu seiner Interessenwahrnehmung Anspruch
auf einen Verfahrenspfleger. Der Betroffene ist persönlich
anzuhören und hat gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes
das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die
Entscheidung durch die ein Betreuer bestellt wird muss
unter anderem den Aufgabenkreis des Betreuers und den
Zeitpunkt angeben zu dem das Gericht spätestens
über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme
zu entscheiden hat, dieser Zeitpunkt darf höchstens
fünf Jahre nach Erlass der Entscheidung liegen.
Als
Betreuer kommt gem. § 1897 Abs. 1 BGB grundsätzlich
nur eine natürliche Person in Betracht. Subsidiär
sind Vereins- und Behördenbetreuungen. Wegen des
Vorrangs der persönlichen Betreuung ergibt sich
eine gewisse Reihenfolge:
Persönlicher,
ehrenamtlicher Betreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB)
Persönlicher, berufsmäßiger Betreuer
(§ 1835 Abs. 2 Satz 2-4, § 1908 i BGB)
Anerkannter Betreuungsverein (§ 1908 f, §
1900 Abs. 1 BGB)
Betreuung durch die Betreuungsbehörde (§ 1900
Abs. 4 BGB)
Die
Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkung auf die
Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Allerdings
fungiert der Betreuer auch bei Geschäftsfähigen
gem. § 1902 BGB als gesetzlicher Vertreter des
Betreuten. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen
Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten
erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht einen
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB an. Ist
dies geschehen, so hängt die Wirksamkeit der Willenserklärung
des Betreuten von der Einwilligung seines Betreuers
ab. Der Einwilligungsvorbehalt erfasst nicht höchstpersönliche
familien- oder erbrechtliche Rechtsgeschäfte.
Besonders
hinzuweisen ist noch auf die §§ 1904-1906
BGB, wonach für besonders einschneidende Maßnahmen
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig
ist!
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