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10.
Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Beistandschaft:
Wie
bereits oben in Kapitel 8 ausgeführt, wird hier
wegen der Sachnähe nochmals auf die Beistandschaft
wie folgt eingegangen:
Durch das Kindschaftsreformgesetz wurde die gesetzliche
Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder gestrichen
und die Beistandschaft nach altem Recht aufgehoben.
An die Stelle dieser Bestimmung tritt die Beistandschaft
nach §§ 1712 bis 1717 BGB. Sie tritt gem.
§ 1712 BGB nur auf schriftlichen Antrag eines Elternteils
ein, ist also freiwillige Beistandschaft, gegen den
Willen eines Elternteils kann sie nicht angeordnet werden.
Die
Aufgaben beschränken sich auf die in § 1712
BGB genannten Bereiche: Vaterschaftsfeststellung und
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Als
Rechtsfolge nennt § 1716 BGB, dass die elterliche
Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt
wird. Insofern unterscheidet sich die Beistandschaft
von der Pflegschaft. Beistand wird nach § 1712
BGB grundsätzlich das Jugendamt.
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