Familienrecht - Beistandschaft

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Familienrecht:

10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Beistandschaft:

Wie bereits oben in Kapitel 8 ausgeführt, wird hier wegen der Sachnähe nochmals auf die Beistandschaft wie folgt eingegangen:
Durch das Kindschaftsreformgesetz wurde die gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder gestrichen und die Beistandschaft nach altem Recht aufgehoben. An die Stelle dieser Bestimmung tritt die Beistandschaft nach §§ 1712 bis 1717 BGB. Sie tritt gem. § 1712 BGB nur auf schriftlichen Antrag eines Elternteils ein, ist also freiwillige Beistandschaft, gegen den Willen eines Elternteils kann sie nicht angeordnet werden.

Die Aufgaben beschränken sich auf die in § 1712 BGB genannten Bereiche: Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Als Rechtsfolge nennt § 1716 BGB, dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird. Insofern unterscheidet sich die Beistandschaft von der Pflegschaft. Beistand wird nach § 1712 BGB grundsätzlich das Jugendamt.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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