Familienrecht - Aufhebung der Adoption

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Familienrecht:
9. Adoption

Aufhebung der Adoption

Eine Aufhebung der Adoption durch richterliche Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft ist für zwei Fallgruppen vorgesehen.

1. Wenn bestimmte für die Adoption erforderliche Erklärung nicht oder nicht wirksam abgeben wurden (§ 1760 bis 1762 BGB)
2. Wenn die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist, sofern das Kind dadurch nicht familienlos wird (§ 1763 BGB).

Der Aufhebungsbeschluss wird mit Rechtskraft wirksam und entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung.
Mit Rechtskraft erlischt demzufolge das mit der Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und lebt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten wieder auf. Die elterliche Sorge über ein minderjähriges Kind fällt jedoch nicht automatisch auf die leiblichen Eltern zurück. Das Vormundschaftsgericht hat diesen das Sorgerecht zurück zu übertragen, soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht, andernfalls dem Kind einen Vormund oder Pfleger zu bestellen.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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