| 9.
Adoption
Aufhebung
der Adoption
Eine
Aufhebung der Adoption durch richterliche Entscheidung
mit Wirkung für die Zukunft ist für zwei Fallgruppen
vorgesehen.
1.
Wenn bestimmte für die Adoption erforderliche Erklärung
nicht oder nicht wirksam abgeben wurden (§ 1760
bis 1762 BGB)
2. Wenn die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen
zum Wohl des Kindes erforderlich ist, sofern das Kind
dadurch nicht familienlos wird (§ 1763 BGB).
Der
Aufhebungsbeschluss wird mit Rechtskraft wirksam und
entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung.
Mit Rechtskraft erlischt demzufolge das mit der Adoption
begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes
und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten
und lebt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen
Verwandten wieder auf. Die elterliche Sorge über
ein minderjähriges Kind fällt jedoch nicht
automatisch auf die leiblichen Eltern zurück. Das
Vormundschaftsgericht hat diesen das Sorgerecht zurück
zu übertragen, soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht,
andernfalls dem Kind einen Vormund oder Pfleger zu bestellen.
|