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Abstammung
Anfechtung
der Vaterschaft
Die
erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft beseitigt eine
bisher angenommene Vaterschaft. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung
ist seit dem 01.07.98 für alle Kinder einheitlich
geregelt. Zur Anfechtung berechtigt sind der Mann, dessen
Vaterschaft vermutet wird, die Mutter und das Kind.
Seit dem 1.5.2004 kann dies auch der Mann, welcher der
Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, sofern
das Kind und der Mann, dessen Vaterschaft kraft Gesetzes
besteht, nicht in sozial-familiärer Beziehung lebt.
Die Anfechtungsfrist gem. § 1600 b BGB beträgt
zwei Jahre, beginnend mit der Kenntnis der gegen die
Vaterschaft sprechenden Umstände, frühestens
mit Geburt des Kindes. Für das Kind, dessen gesetzliche
Vertreter nicht rechtzeitig angefochten hat, beginnt
der Fristenlauf neu mit der Volljährigkeit, bei
späterer Erlangung eigener Kenntnis erst mit dieser.
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