Familienrecht - Abstammung Anfechtung der Vaterschaft

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Familienrecht:
7. Abstammung

Anfechtung der Vaterschaft

Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft beseitigt eine bisher angenommene Vaterschaft. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist seit dem 01.07.98 für alle Kinder einheitlich geregelt. Zur Anfechtung berechtigt sind der Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, die Mutter und das Kind. Seit dem 1.5.2004 kann dies auch der Mann, welcher der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, sofern das Kind und der Mann, dessen Vaterschaft kraft Gesetzes besteht, nicht in sozial-familiärer Beziehung lebt. Die Anfechtungsfrist gem. § 1600 b BGB beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände, frühestens mit Geburt des Kindes. Für das Kind, dessen gesetzliche Vertreter nicht rechtzeitig angefochten hat, beginnt der Fristenlauf neu mit der Volljährigkeit, bei späterer Erlangung eigener Kenntnis erst mit dieser.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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