| 9.
Adoption
Das
Adoptionsrecht ist durch das Kindschaftsreformgesetz
vom 16.12.97 mit Wirkung ab 01.07.98 neu geregelt worden.
Die
Annahme minderjähriger ist den §§ 1741
bis 1766 BGB geregelt. Die Annahme als Kind erfolgt
durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes.
Die Voraussetzungen der Adoption sind wie folgt:
a)
Antrag des Annehmenden beim Vormundschaftsgericht, höchstpersönlich,
notariell beurkundet.
b)
Mindestalter eines nicht Verheirateten beträgt
25 Jahre, bei Verheirateten muss mindestens ein Ehegatte
das 25. Lebensjahr, der andere das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
c)
Das Verbot der Zweitadoption gem. § 1742 BGB darf
nicht eingreifen.
d)
Die Einwilligung des Kindes bzw. seines gesetzlichen
Vertreters sowie die Einwilligung der Eltern des Kindes
muss vorliegen. Zum Schutz der Eltern vor unüberlegten
Schritten verlangt § 1747 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass
das Kind im Zeitpunkt der Einwilligung mindestens acht
Wochen alt sein muss. Die Einwilligung ist unwiderruflich,
verliert aber ihre Kraft, wenn die Adoption nicht binnen
drei Jahren seit Wirksamkeit der Einwilligungserklärung
erfolgt, ferner bei Rücknahme oder Ablehnung des
Adoptionsantrags.
Die
Einwilligung eines Elternteils ist entbehrlich, wenn
er zu Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande
oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Darüber hinaus
ist sie in bestimmten Fällen durch vormundschaftsgerichtliche
Entscheidung zu ersetzen (§ 1748 BGB).
e)
Keine Sperrwirkung nach § 1747 Abs. 3 Ziff. 2 BGB
(über einen Sorgrechtsantrag des Vaters muss vor
der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption
entschieden werden).
f)
Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und den
Zweck haben ein echtes Eltern-Kind Verhältnis herzustellen.
g)
Es darf keine Interessenkollision im Sinne des §
1745 BGB vorliegen.
Nach
dem Grundsatz der Volladoption erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes
der Annehmenden (§ 1754 BGB). Gleichzeitig erlischt
das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen
Verwandten (§ 1755 BGB).
Das
Kind erhält als Geburtsname den Familiennamen der
Annehmenden (§ 1757 BGB), ausländische Kinder,
die von Deutschen angenommen werden, erwerben die deutsche
Staatsangehörigkeit.
|