Familienrecht - Adoptionsrecht

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Familienrecht:
9. Adoption

Das Adoptionsrecht ist durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.97 mit Wirkung ab 01.07.98 neu geregelt worden.

Die Annahme minderjähriger ist den §§ 1741 bis 1766 BGB geregelt. Die Annahme als Kind erfolgt durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes. Die Voraussetzungen der Adoption sind wie folgt:

a) Antrag des Annehmenden beim Vormundschaftsgericht, höchstpersönlich, notariell beurkundet.

b) Mindestalter eines nicht Verheirateten beträgt 25 Jahre, bei Verheirateten muss mindestens ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben.

c) Das Verbot der Zweitadoption gem. § 1742 BGB darf nicht eingreifen.

d) Die Einwilligung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters sowie die Einwilligung der Eltern des Kindes muss vorliegen. Zum Schutz der Eltern vor unüberlegten Schritten verlangt § 1747 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass das Kind im Zeitpunkt der Einwilligung mindestens acht Wochen alt sein muss. Die Einwilligung ist unwiderruflich, verliert aber ihre Kraft, wenn die Adoption nicht binnen drei Jahren seit Wirksamkeit der Einwilligungserklärung erfolgt, ferner bei Rücknahme oder Ablehnung des Adoptionsantrags.

Die Einwilligung eines Elternteils ist entbehrlich, wenn er zu Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Darüber hinaus ist sie in bestimmten Fällen durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidung zu ersetzen (§ 1748 BGB).

e) Keine Sperrwirkung nach § 1747 Abs. 3 Ziff. 2 BGB (über einen Sorgrechtsantrag des Vaters muss vor der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption entschieden werden).

f) Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und den Zweck haben ein echtes Eltern-Kind Verhältnis herzustellen.

g) Es darf keine Interessenkollision im Sinne des § 1745 BGB vorliegen.

Nach dem Grundsatz der Volladoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden (§ 1754 BGB). Gleichzeitig erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten (§ 1755 BGB).

Das Kind erhält als Geburtsname den Familiennamen der Annehmenden (§ 1757 BGB), ausländische Kinder, die von Deutschen angenommen werden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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