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9.
Adoption
Das
Adoptionsrecht ist durch das Kindschaftsreformgesetz
vom 16.12.97 mit Wirkung ab 01.07.98 neu geregelt worden.
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Adoption
als Jugendhilfe: Vorbereitung, Vermittlung
Die
Adoptionsvermittlung darf vom Jugendamt und Landesjugendamt
nur wahrgenommen werden, wenn sie entsprechende Adoptionsvermittlungsstellen
einrichten. Das Jugendamt ist für normale Adoptionen,
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes für
schwierige Fälle sowie für Adoptionen mit
Auslandsbehörden zuständig. Die Vermittlung
darf nur durch Fachkräfte wahrgenommen werden.
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Aufhebung
der Adoption
Eine
Aufhebung der Adoption durch richterliche Entscheidung
mit Wirkung für die Zukunft ist für zwei Fallgruppen
vorgesehen.
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Die
Annahme Volljähriger gem. § 1767 bis 1772
BGB
Ein
Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn
die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. (...mehr...)
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