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Adoption
Die
Annahme Volljähriger gem. § 1767 bis 1772
BGB
Ein
Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn
die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Der unbestimmte
Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" ist
erfüllt, wenn zwischen dem Annehmenden und dem
Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind
Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden
oder zu erwarten ist, zum Beispiel bei einem langjährigen,
inzwischen volljährigen Pflegekind (somit nicht
aus geschäftlichen Interessen oder zur Fortführung
eines Adelsnamens).
Auch
bei der volljährigen Adoption wird die Annahme
durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Die Wirkungen
sind grundsätzlich nicht die einer Volladoption.
Das Verwandtschaftsverhältnis wird nur mit dem
Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet.
Das alte Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen
zu seinen Verwandten bleibt bestehen.
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