Familienrecht - Adoption Volljähriger

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Familienrecht:
9. Adoption

Die Annahme Volljähriger gem. § 1767 bis 1772 BGB

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" ist erfüllt, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist, zum Beispiel bei einem langjährigen, inzwischen volljährigen Pflegekind (somit nicht aus geschäftlichen Interessen oder zur Fortführung eines Adelsnamens).

Auch bei der volljährigen Adoption wird die Annahme durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Die Wirkungen sind grundsätzlich nicht die einer Volladoption. Das Verwandtschaftsverhältnis wird nur mit dem Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet. Das alte Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten bleibt bestehen.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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