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Adoption
Adoption
als Jugendhilfe: Vorbereitung, Vermittlung
Die
Adoptionsvermittlung darf vom Jugendamt und Landesjugendamt
nur wahrgenommen werden, wenn sie entsprechende Adoptionsvermittlungsstellen
einrichten. Das Jugendamt ist für normale Adoptionen,
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes für
schwierige Fälle sowie für Adoptionen mit
Auslandsbehörden zuständig. Die Vermittlung
darf nur durch Fachkräfte wahrgenommen werden.
Das
Jugendamt hat eine wichtige Stellung im Adoptionsverfahren.
Beim Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung hat es
entsprechend § 51 SGB VIII eine umfassende Belehrungs-
und Beratungsaufgabe. Dies bezieht sich auch auf mögliche
Hilfen, die die Erziehung des Kindes in der eigenen
Familie weiterhin möglich machen würden. Die
Frage ob das Wohl des Kindes bei der Annahme durch die
konkreten Personen gewährleistet ist, ist von so
zentraler Bedeutung, dass hierüber (gem. §
56 d FGG) von der Adoptionsvermittlungsstelle ein Gutachten
abgegeben werden muss.
Weiteres
Verfahren nach Antragstellung und Einwilligung der Eltern:
Um
die Chancen für die Entwicklung einer Eltern-Kind
Beziehung beurteilen zu können, soll das Vormundschaftsgericht
die Annahme erst aussprechen, nachdem die Annehmenden
das zu adoptierende Kind eine angemessene Zeit in Pflege
gehabt haben (§ 1744 BGB). Das Pflegeverhältnis
vor Adoption ist in § 1751 BGB geregelt. Mit der
Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ruht
sein Sorgerecht und das Recht auf Umgang mit dem Kind.
Das Jugendamt wird Vormund, es sei denn, dass der andere
Elternteil das Sorgerecht alleine ausübt oder dass
schon ein Vormund bestellt ist.
Der
Annehmende ist, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet
nach § 1751 Abs. 4 BGB dem Kind gegenüber
ab diesem Monat zum Unterhalt verpflichtet. Der Annehmende
hat entsprechend § 1688 BGB das Recht, in Alltagsangelegenheiten
zu entscheiden und den Inhaber des Sorgerechts zu vertreten.
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