Familienrecht - Adoption als Jugendhilfe

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Familienrecht:
9. Adoption

Adoption als Jugendhilfe: Vorbereitung, Vermittlung

Die Adoptionsvermittlung darf vom Jugendamt und Landesjugendamt nur wahrgenommen werden, wenn sie entsprechende Adoptionsvermittlungsstellen einrichten. Das Jugendamt ist für normale Adoptionen, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes für schwierige Fälle sowie für Adoptionen mit Auslandsbehörden zuständig. Die Vermittlung darf nur durch Fachkräfte wahrgenommen werden.

Das Jugendamt hat eine wichtige Stellung im Adoptionsverfahren. Beim Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung hat es entsprechend § 51 SGB VIII eine umfassende Belehrungs- und Beratungsaufgabe. Dies bezieht sich auch auf mögliche Hilfen, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie weiterhin möglich machen würden. Die Frage ob das Wohl des Kindes bei der Annahme durch die konkreten Personen gewährleistet ist, ist von so zentraler Bedeutung, dass hierüber (gem. § 56 d FGG) von der Adoptionsvermittlungsstelle ein Gutachten abgegeben werden muss.

Weiteres Verfahren nach Antragstellung und Einwilligung der Eltern:

Um die Chancen für die Entwicklung einer Eltern-Kind Beziehung beurteilen zu können, soll das Vormundschaftsgericht die Annahme erst aussprechen, nachdem die Annehmenden das zu adoptierende Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt haben (§ 1744 BGB). Das Pflegeverhältnis vor Adoption ist in § 1751 BGB geregelt. Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ruht sein Sorgerecht und das Recht auf Umgang mit dem Kind. Das Jugendamt wird Vormund, es sei denn, dass der andere Elternteil das Sorgerecht alleine ausübt oder dass schon ein Vormund bestellt ist.

Der Annehmende ist, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet nach § 1751 Abs. 4 BGB dem Kind gegenüber ab diesem Monat zum Unterhalt verpflichtet. Der Annehmende hat entsprechend § 1688 BGB das Recht, in Alltagsangelegenheiten zu entscheiden und den Inhaber des Sorgerechts zu vertreten.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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