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7.
Abstammung
Unter
der Abstammung eines Kindes versteht man seine rechtliche
Zuordnung zu bestimmten
Eltern. Für das Kind ist die Bestimmung der Abstammung
eine zentrale Frage, da sie ein Verwandtschaftsverhältnis
auslöst, aus dem sich viele rechtliche Folgen,
wie beispielsweise Unterhalt- und Erbberechtigung sowie
rentenrechtlich Ansprüche ableiten. Die Vorschriften
des Abstammungsrechtes wurden durch die Kindschaftsrechtreform
vollständig neu gefasst. Alle Kinder werden abstammungsrechtlich
nunmehr gleich behandelt, gleichgültig ob ihre
Eltern verheiratet sind oder nicht.
Eine
gesetzliche Definition der Mutterschaft wurde notwendig,
seit genetische und austragende Mutter nicht mehr ein
und dieselbe Person sein müssen. Im Zeitalter von
Ei- oder Embryonenspende und Leihmutterschaft wird nunmehr
gesetzlich definiert, dass Mutter eines Kindes die Frau
ist, die es geboren hat (§ 1591 BGB).
Durch
die Kindschaftsreform wurde auch die Vaterschaft für
verheiratete oder nicht verheiratete Männer neu
geregelt. Danach ist Vater eines Kindes, wer a) zum
Zeitpunkt der Geburt entweder mit der Mutter verheiratet
war, b) die Vaterschaft anerkannt hat oder c) gerichtlich
als Vater festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).
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Vaterschaft bei künstlicher Insemination
Die
homologe Insemination ist die künstliche Befruchtung
einer Frau mit der Samenzelle ihres Ehemanns. (...mehr...)
Anfechtung
der Vaterschaft
Die
erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft beseitigt eine
bisher angenommene Vaterschaft. (...mehr...)
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